Vom Gesetzgeber erfolgte einer Änderung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 i der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz.